Wer nach dem Prinzip
handelt, Sparen, koste es
was es wolle, der hat eines
nicht verstanden:
Keinen Anwalt zu Rate zu
ziehen, ist am Ende am
teuersten.
Auch wenn Sie über keine
Rechtsschutzversicherung verfügen,
können Sie sich unsere Dienste in der
Regel leisten, denn für unsere
außergerichtliche Tätigkeit und für unsere
Vertretung in gerichtlichen Verfahren gibt
es die Möglicheit der Übernahme unserer
Kosten durch den Staat (siehe unten
Beratungs- und Prozesskostenhilfe)
Unsere Gebühren und Auslagen, die wir
Ihnen gegenüber liquidieren, sind
gesetzlich im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
und in im dazugehörigen
Vergütungsverzeichnis (VV zum RVG)
festgelegt.
Für unsere Inanspruchnahme als
Fachanwälte entstehen Ihnen keine
zusätzlichen Kosten.
Soweit wir nicht gesetzliche
Vertragsrahmengebühren erheben, richten
sich unsere Gebühren nach dem
Gegenstandswert.
In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren
des ersten Rechtszugs besteht kein
Anspruch der obsiegenden Partei auf
Entschädigung wegen Zeitversäumnis und
auf Erstattung der Kosten für die
Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten
oder Beistands. Anwaltskosten werden
mithin nicht ersetzt.
Beratungen
Für anwaltliche Beratungsleistungen sind
gesetzliche Gebühren nicht vorgesehen.
Vielfach werden anwaltliche Beratungen
zu einem billigen Festpreis, teilweise
schon für 20,00 EUR angeboten.
Betriebswirtschaftlich kann eine
Beratungsleistung zu einem solch
geringen Entgelt nicht angeboten werden,
weil damit nicht einmal die Kosten gedeckt
werden. Nach nur 7 Minuten Beratung
übersteigen bei uns die Kosten die
Einnahmen.
Solche Angebote lohnen sich für den
Anwalt betriebswirtschaftlich nur, wenn
das Beratungsgespäch ausschließlich
dem Ziel dient, dem Mandanten eine
Leistung aufzuschwatzen, für die
gesetzliche Gebühren gelten. Und dann
wird es am Ende teuer, wenn die weitere
Leistung für den Rechtssuchenden gar
nicht notwendig oder auch nur sinnvoll ist.
Es ist nicht unser Stil, Sie in 7 Minuten
abzufrühstücken oder Ihnen anwaltliche
Leistungen aufzuschwatzen, die Sie gar
nicht benötigen.
Deshalb bieten wir reine
Beratungsleistungen, die nicht mit
anderen anwaltlichen Tätigkeiten
zusammenhängen, z.B. der
außergerichtlichen oder gerichtlichen
Interessenwahrnehmung, nach Aufwand
zu einem vertraglich vereinbarten
Stundensatz an.
Unseren Stundensatz haben wir
betriebswirtschaftlich kalkuliert und legen
Ihnen die Kalkukation in der
Stundensatzvereinbarung offen.
TANSPARENZ wird bei uns groß
geschrieben.
Die Berechnung nach Aufwand ermöglicht
es, Sie so zu beraten, wie es in Ihrem
konkreten Fall erforderlich ist, damit alle
Ihre Rechstfragen beantwortet sind.
Da die Berechnung nach Aufwand
betriebswirtschaft kalkuliert ist, ist
sichergestellt, dass Sie nur die Leistungen
erhalten, die Sie auch tatsächlich
benötigen.
Unterstützung bei den Kosten -
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wenn Sie sich die anwaltliche Beratung
finanziell nicht leisten können, müssen Sie
nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte
verzichten. Dafür sorgen die
Beratungshilfe sowie die
Prozesskostenhilfe.
Beratungshilfe
Bei
geringem
Einkommen
besteht
die
Möglichkeit,
sich
auf
Kosten
der
Landeskasse
außergerichtlich
beraten
zu
lassen.
Hierzu
muss
ein
Beratungshilfeschein
beim
zuständigen
Gericht
(in
der
Regel
das
Amtsgericht,
in
dessen
Gerichtsbezirk
der
Wohnsitz
liegt)
beantragt
werden.
Das
Gericht
prüft
dann,
ob
eine
außergerichtliche
Beratung
durch
einen
Rechtsanwalt
notwendig
ist
und
ob
Sie
die
hierfür
erforderlichen
finanziellen
Mittel
nach
Ihren
persönlichen
und
wirtschaftlichen
Verhältnissen
nicht
aufbringen können.
Mit
dem
Beratungshilfeschein
können
Sie
dann
zu
einem
Rechtsanwalt
Ihrer
Wahl
gehen
und
sich
außergerichtlich
beraten
und
gegebenenfalls
vertreten
lassen.
Der
Anwalt
darf
dann
höchstens
15,00
Euro
zzgl.
der
gesetzlichen
Mehrwertsteuer
von
Ihnen
verlangen.
Alle
weiteren
Kosten
muss
er
gegenüber
der
Landeskasse
abrechnen.
Wichtig:
Die
Beratungshilfe
muss
in
Sachsen-
Anhalt
beantragt
werden,
bevor
Sie
einen
Anwalt
aufsuchten.
Lassen
Sie
sich
nicht
vom
Rechtspfleger
des
Amtsgerichts
abwimmeln
mit
dem
Hinweis,
die
Beratungshilfe
kann
auch
der
Anwalt
beantragen.
Die
Gerichte
sind
verpflichtet,
Ihnen
bei
Vorliegen
der
Voraussetungen,
einen
Beratungshilfeschein
zu
erteilen.
Denn
wenn
Sie
erst
einen
Anwalt
aufsuchen,
wird
Ihr
Gesuch
abgelehnt
mit
der
Begründung,
Sie
hätten
erst
die
Beratungshilfe beantragen müssen.
Angelich
sind
die
Kosten
der
Beratungshilfe
in
Sachsen
-
Anhalt
in
den
letzten
Jahren
erheblich
gestiegen.
Deshalb
versuchen
die
Gerichte
-
auch
mit
unlauteren
Mittel
-
Ihnen
ihr
Recht
auf
Beratungshilfe zu verwehren.
Prozesskostenhilfe /
Verfahrenskostenhilfe
Von
Verfahrenskostenhilfe
wird
in
Familiensachen
gesprochen,
in
allen
anderen
Rechtssachen
von
Prozesskostenhilfe.
Ansonsten
gibt
es
keine Unterschiede.
Ist
jemand
nach
seinen
persönlichen
und
wirtschaftlichen
Verhältnissen
nicht
in
der
Lage,
die
Kosten
eines
Prozesses
zu
tragen
und
bietet
die
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichend
Aussicht
auf
Erfolg,
so
kann
ihm
das
Gericht
auf
Antrag
Prozesskostenhilfe
gewähren.
Dies
bedeutet,
dass
man
von
der
Zahlung
der
Gerichtskosten,
der
Kosten
des
eigenen
Anwalts
und
den
Auslagen
für
Zeugen
und
Sachverständige
befreit
ist.
Diese
übernimmt
dann
die
Landeskasse.
Soweit
Ihre
Einkommensverhältnisse
es
zulassen,
kann
das
Gericht
anordnen,
dass
die
Kosten
von
Ihnen
in
monatlichen
Raten
(so
genannte
Prozesskostenhilfe
mit
Ratenzahlung)
an
die
Landeskasse
zurückzuzahlen sind.
Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang
nach der rechtskräftigen Entscheidung
überprüfen, ob eine Änderung Ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse eingetreten ist und die
verauslagten Kosten von Ihnen erstattet
verlangen.
Das Antragsformular mit Ausfüllhinweisen
finden Sie hier.
Antrag auf Prozesskostenhilfe mit
Ausfüllhinweisen zum download
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit
Ausfüllhinweisen zum download
Bitte denken Sie daran, dass die
erforderlichen Belege in Ablichtung
beizufügen sind. Füllen Sie die Erklärung
über Ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse aus und
bringen Sie beides zu Ihrem Termin in
unserer Kanzlei mit.
Wir beantragen dann für Sie die
Prozesskostenhilfe.
Anwaltskosten
0391/7446990
Urlaubsanprüche
Zeugnisfragen
Abfindungen
Schwerbehindertenrecht
Mutterschutz / Pflegezeit
Aktuelles
Familienrecht
Aktuelles
Versorgungsausgleich
Kosten
Entgeltansprüche
Schadenersatz &
Vertragsstrafe