Neue Gesetzeslage bei zur gemeinsamen Elternlichen Sorge !
Elterliche Sorge ist die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB).Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Eltern vertreten ihr minderjähriges Kind rechtlich.
Zur Personensorge gehören:
•die tatsächliche Sorge für das Wohlergehen des Kindes, •die Pflege, •die Beaufsichtigung und Erziehung, •die medizinische Versorgung, •das Schulbestimmungsrecht, •das Recht der Namensgebung, •die Gesundheitsfürsorge und •das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Zur Vermögenssorge zählen
•alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (§ 1626 Abs. 2 BGB).Die elterliche Sorge üben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zum Wohle ihrer Kinder aus – in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen. In Fragen der elterlichen Sorge sollen die Eltern möglichst Einverständnis erzielen.
Elterliche Sorge miteinander verheirateter Eltern
•Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Sind die Eltern zur Zeit der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet und heiraten sie später, steht ihnen ab der Heirat die elterliche Sorge automatisch kraft Gesetzes gemeinsam zu.
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter
Eltern
Die elterliche Sorge steht mit miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben (§ 1626a I BGB). Die gemeinsame Sorgeerklärung ist zurzeit nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Gibt sie keine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater des Kindes ab, bleibt sie allein sorgeberechtigt. (§ 1626a II BGB)Hat die Mutter unverheirateter Eltern die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge nicht erklärt, war der Kindesvater früher machtlos und musste sich dieser Entscheidung beugen.
Elterliche Sorge jetzt auch für Väter ohne Trauschein
Das hat sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2012 - 1 BvR 420/09.Das BVerfG hat in dieser Entscheidung die Regelungen der § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt.Der ´Gesetzgeber hat nach 3 Jahren reagiert und § 1626 a BGB wie folgt geändert:§1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, sostehtihnendieelterlicheSorgegemeinsamzu,1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen(Sorgeerklärungen),2.wennsieeinanderheiratenoder3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsameelterlicheSorgedemKindeswohlnichtwiderspricht.(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.Damit können nunmehr Väter unter den o.g. Voraussetzungen•die gemeinsame elterliche Sorge,•die Alleinsorge für sichgerichtlich durchsetzen.1.Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden deutlich erweitert. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr auch, soweit das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.2.Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vor und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ihr soll in diesen Fällen in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren zur Durchsetzung verholfen werden.3.Beide Elternteile sollen mit Hilfe des Familiengerichts die gemeinsame Sorge erreichen können. Auch die allein sorgeberechtigte Mutter soll mithin die Möglichkeit erhalten, den Vater in die gemeinsame Sorge einzubinden.4.Außerdem wird dem Vater der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet, und zwar, sofern eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.Auch die elterliche Sorge bei Getrenntleben ist durch den Gesetzgeber nunmehr aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt worden.„§ 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.Dem Antrag ist stattzugeben, soweit1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.“Gerichtliche Entscheidungen zum neuen Sorgerecht sind bislang noch nicht veröffentlicht.Von erheblicher Bedeutung wird in der Praxis sein, wie die Gerichte die gesetzliche Vermutungsregelung handhaben werden.Nach dem reinen Wortlaut besteht die gesetzliche Vermutungsregelung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht schon dann nicht, wenn die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter nicht schweigt und sich in dem geichtlichen Verfahren die Abweisung des Antrags begehrt.“Schweigt der andere Elternteil oderträgt er keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vor und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.”Durch die Verknüpfung der beiden Alternativen mit “oder” braucht nach dem Gesetzeswortlaut nur eine der beiden Alternativen´vorzuliegen, damit die gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes entspricht, zerstört ist.Orientierungspunkt, wo hier die Reise der Familiengerichte hingehen wird, kann die Gesetzesbegründung liefern:“Das Familiengericht überträgt den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam, wenn dies demKindeswohl nicht widerspricht. Anders als nach der Übergangsregelung des BVerfG imBeschluss vom 21. Juli 2010 ist keine positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsameSorge dem Kindeswohl entspricht. Liegen keine Gründe vor, die gegen die gemeinsameelterliche Sorge sprechen, sollen grundsätzlich beide Eltern gemeinsam sie tragen.Dies ist das Leitbild des Entwurfs. Die danach vorgesehene nur negative Kindeswohlprüfungbringt die Überzeugung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die gemeinsameelterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beidenElternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind,für das Kind Verantwortung zu tragen (BVerfGE 107, 150 ff., 155). Es entspricht dem Kindeswohl,wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortungtragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigterlebt. Diese Erfahrung ist aufgrund der Vorbildfunktion der Eltern wichtig undfür das Kind und für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigenPersönlichkeit prägend. Zudem werden in Diskussionen regelmäßig mehr Argumenteerwogen als bei Alleinentscheidungen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom7. Februar 2011, FamRZ 2011, 1659 f.).Im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfungwird das Gericht häufig auch zu entscheiden haben, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohlwiderspricht, weil die Eltern nicht über die für die gemeinsame Sorgetragung erforderlicheKooperationswilligkeit oder Kooperationsfähigkeit verfügen.Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung desBVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert einMindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150 ff., 169).Dabei kann jedoch nicht bereits die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge durch die Kindesmutterdie Annahme begründen, dass in einem solchen Fall die gemeinsame Sorgedem Kindeswohl widerspricht, denn dann hätte es die Mutter nach wie vor allein in derHand, ob es zu einer gemeinsamen Sorgetragung kommt oder nicht. Angesichts des gesetzlichenLeitbildes, das nunmehr nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortungausgeübte Sorge beider Elternteile vorsieht, ist zu verlangen, dass konkrete Anhaltspunktedafür dargetan werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kindauswirken würde. Dies gilt umso mehr, als beide Elternteile aufgerufen sind zu lernen,ihre persönlichen Konflikte, die auf der Paarebene zwischen ihnen bestehen mögen, beiseitezu lassen und um des Wohls ihres Kindes willen sachlich und, soweit das Kind betroffenist, konstruktiv miteinander umzugehen. Sie sind mithin gehalten, sich um des Kindeswillen, notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemesseneKommunikation zu bemühen.” (Gesetzesentwurf, S. 23 ff.)Bislang hat sich nur das Kammergericht am Rande einer Entscheidung zum neunen Sorgerecht geäußert:“Auch in Anwendung dieser – herabgesetzten – Anforderungen für ein gemeinsames Sorgerecht kommt dies vorliegend nicht in Betracht.” (Kammergericht 18 UF 215/11, Beschluss vom 15.05.2013, dort Rn. 36)Mit Ihrem Anwalt stehen Sie bei Problemen mit der elterlichen Sorge nicht allein. Wir stehen bei der Regelung der elterlichen Sorge an Ihrer Seite!Das verspricht Ihnen Ihr Fachanwalt für Famlienrecht in Magdeburg, Herr Rechtsanwalt Andreas Janssen.
Elterliche SorgeWenn es um die elterliche Sorge für Ihr Kind geht, haben Sie mit Herrn Rechtsanwalt Janssen den hochqualifizierten Familienanwalt an Ihrer Seite, der Ihre Rechte durchsetzt.
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SorgerechtWenn es um das Sorgerecht für Ihr Kind geht, haben Sie mit Herrn Rechtsanwalt Janssen den hochqualifizierten Familienanwalt an Ihrer Seite, der Ihre Rechte durchsetzt.