Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den eheliche Lebensverhältnissen und den ehelichen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.Dieser Trennungsunterhalt gem. § 1371 BGBkann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung beansprucht werden.
Voraussetzungen für Trennungsunterhalt
Voraussetzung ist zunächst, dass die Eheleute voneinander im Sinne des § 1567 BGB getrennt leben.Dass ist dann der Fall, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Ermittlung des Trennungsunterhalts
Dessen Ermittlung erfolgt in drei Schritten:•Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehe-gatten•Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten•Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Unterhaltsbedarf des Berechtigten
1.Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten Grundlage der Bedarfsermittlung sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten richtet sich nach den gemeinsamen Einkünften der Eheleute. Bei einer Doppelverdienerehe ergibt er sich also aus der Summe der beiderseitigen Nettoeinkünfte. Die gemeinsamen Nettoeinkünfte der Eheleute abzüglich der berücksichtigungsfähigen Verbind-lichkeiten werden je zur Hälfte zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
Bedürftigkeit des Berechtigten
2.Im zweiten Schritt wird die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft. Bedürftig ist ein Ehegatte nur dann, wenn er seinen zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Die Differenz zwischen dem ermittelten Bedarf abzüglich der eigenen Einkünfte des Berechtigten ergibt die Höhe der Bedürftigkeit und damit die Höhe des Unterhaltsanspruchs.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
3.Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige auch in der Lage ist, den Unterhalt aus seinem Nettoeinkommen zu zahlen. Das ist beim Trennungsunterhalt nur dann der Fall, wenn die nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünfte noch seinen eigenen Bedarf decken. Das heißt, er muss seinen eigenen Lebensunterhalt nach Zahlung von Kindes- und Trennungs-unterhalt noch bestreiten können. Beim Ehegattenunterhalt steht dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehaltsbetrag von monatlich derzeit1.050 € zu, der ihm nach Unterhaltszahlung noch verbleiben muss. Unter Umständen kann daher der Unterhaltsberechtigte nicht seinen vollen Unterhalt beanspruchen, wenn der Zahlungs-pflichtige seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus seinem verblei-benden Nettoeinkommen bestreiten kann.Ein wirksamer Verzicht auf laufenden und künftigen Trennungs-unterhalt ist nicht möglich. Dies gilt sowohl für einen vollständigen als auch für einen teilweisen Verzicht.Trennungsunterhalt kann vom Unterhaltspflichtigen auch rück-wirkend verlangt werden. Allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem er aufgefordert wurde, Trennungsunterhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des Unterhalts-anspruchs zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte sollte daher den Trennungsunterhalt oder den Auskunftsanspruch umgehend nach der Trennung schriftlich geltend machen. Sonst ist der Unterhalt für die vergangenen Monate verloren. Wir beraten Sie gerne darüber, wie diese Aufforderung richtig formuliert wird, damit Ihnen keine berechtigten Ansprüche entgehen. Formfehler können sich hier verheerend auswirken.
Pflicht zur Auskunftserteilung
Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs sind Eheleute verpflich-tet, sich gegenseitig über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. Bei Einkünften aus nicht selb-ständiger Arbeit wird in der Regel die Vorlage der letzten 12 Gehaltsbescheinigungen sowie der letzten Steuererklärung und des letzten Steuerbescheids verlangt.Wegen der schwankenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erstreckt sich dort die Auskunftspflicht über die letzten Jahre. In der Regel müssen u. a. die Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten Jahre sowie die dazugehörigen Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide vorgelegt werden.Der Zeitraum, für den Trennungsunterhalt beansprucht werden kann, endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Danach besteht möglicherweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.Die Höhe des Trennungsunterhalts kann sich im Laufe der Zeit ändern – z. B. durch•Änderung der Einkünfte des Ehegatten etwa wegenArbeitslosigkeit, Beförderung oder Krankheit•Wegfall von berücksichtigten Verbindlichkeiten•Erhöhung oder Wegfall des vorrangig in Abzug gebrachten Kindesunterhalts•neue gleichrangige Unterhaltslasten für den Unterhaltspflichtigen,z. B. für ein Kind aus einer neuen PartnerschaftMit Ihrem Anwalt stehen Sie beim Trennungsunterhalt nicht allein. Wir stehen bei Ihren Unhalterhaltsproblemen an Ihrer Seite, das verspricht Ihnen Ihr Fachanwalt für Famlienrecht in Magdeburg, Rechtsanwalt Andreas Janssen.
TrennungsunterhaltWenn es um Trennungsunterhalt geht, haben Sie mit Herrn Rechtsanwalt Janssen den hochqualifizierten Familienanwalt an Ihrer Seite, der Ihre Rechte durchsetzt.
TrennungsunterhaltWenn es um Trennungsunterhalt geht, haben Sie mit Herrn Rechtsanwalt Janssen den hochqualifizierten Familienanwalt an Ihrer Seite, der Ihre Rechte durchsetzt.