Mit Ehegattenunterhalt wird der nacheheliche Unterhalt bezeichnet.Dieser Unterhaltsanspruch entsteht mit Rechtskraft der Scheidung. Der nacheheliche Unterhalt ist keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts und muss daher als neuer eigenständiger Unterhaltsanspruch auch neu geltend gemacht werden.Die einzelnen Unterhaltsarten des Ehegattenunterhalts , nämlichBetreuungsunterhaltUnterhalt wegen Arbeitslosigkeit Unterhalt wegen Krankheit und AlterAufstockungsunterhaltUnterhalt aus BilligkeitsgründenAusbildungsunterhalt erläutern wir Ihnen weiter unter. Sie können auch direkt dorthinspringen.Sind Sie rechtskräftig geschieden, dann endet Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt und ein Unterhaltstitel, der sich auf Trennungsunterhalt bezieht, verliert seine Wirkung.Der Ehegattenunterhalt muss nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Der Unterhaltspflichtige muss nach der rechtskräftigen Scheidung aufgefordert werden, den nachehelichen Unterhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Diese Aufforderung muss die Mitteilung beinhalten, dass der sich aus der Auskunft ergebende nacheheliche Unterhalt verlangt wird.Eine vorherige außergerichtliche Geltendmachung führt nicht dazu, dass Ehegattenunterhalt rückwirkend verlangt werden kann.Wer hier nicht richtig handelt, läuft Gefahr, in eine Unterhaltslücke zu fallen und ggf. monatelang ohne Unterhalt dazustehen.Deshalb machen wir Ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverfahren geltend gemacht. Dadurch wird über den Anspruch gleichzeitig mit der Ehescheidung entschieden. Sie erhalten also im Scheidungsbeschluss gleichzeitig einen Vollstreckungstitel über nachehelichen Unterhalt (Ehegattenunterhalt). So vermeiden wir, dass Sie in eine Unterhaltslücke fallen.Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der bedürftige Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Die Fälle, in den ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, sind gesetzliche geregelt.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. Dies gilt in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes uneingeschränkt, in dieser Zeit braucht der betreuende Ehegatte keinerlei Berufstätigkeit auszuüben.Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt richtet sich nach § 1570 BGBin der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.Grundsätzlich beginnt also mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit.§ 1570 BGBverlangt aber regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit.Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB)und elternbezogenen Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB)ist nach dem neuen Unterhaltsrecht vielmehr ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. (BGH Urteil vom 17.6.2009 - XII ZR 102/08 - )Wer aber Unterhalt über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus begeht, muss die kindbezogenen und elternbezogenen Gründe bei Gericht beweisen.Danach verlängert sich der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGBfür Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufge-geben. Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist. (BGH XII ZR 134/08 Urteil vom 21.4.2010, Rn. 21)In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung. Umfasst etwa die Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgabenbetreuung, bleibt auch insoweit für eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil kein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender Bedarf (BGH Urteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - Rn. 23).Gleichwohl kommt auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen in Betracht.Der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes hängt dann davon ab, ob und welche persönliche Betreuungsleistungen im Ergebnis für das Kind überhaupt noch erforderlich sind und - soweit dies der Fall ist - ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch das konkrete Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung.Das früher geltende „Altersphasenmodell“ hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, abgeschafft.Auch die Neuregelung verlangt also keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGBorientierter Übergang möglich sein.Zudem wird man auch zukünftig von dem betreuenden Elternteil bei Kindern, die sich im Kindergarten- oder Grundschulalter befinden, nicht verlangen können, dass der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit genau dem zeitlichen Umfang der Fremdbetreuungsmöglichkeit entspricht. Dadurch soll den Erschwernissen, die mit der Pflege und Erziehung eines Kindes verbunden sind, Genüge getan werden.Auch aus elternbezogenen Gründen kommt eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht.Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9).Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder gemäß § 1570 Abs. 2 BGB an Bedeutung.Ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen kommt in Betracht, wenn die Kinder an sich - aus kindbezogenen Gründen - einer persönlichen Betreuung nicht bedürfen, sich der betreuende Elternteil aber entsprechend der vereinbarten und praktizierten Rollenverteilung in der Ehe darauf eingerichtet hat, die Kinder weiterhin persönlich zu betreuen, etwa weil er seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Dieser Anspruch aus § 1570 Abs. 2 BGBbesteht allerdings nur, solange der betreuende Elternteil das Kind entsprechend der ursprünglich gemeinsamen Abrede auch tatsächlich betreut. Ist das nicht der Fall, beruht die Unterhaltsbedürftigkeit vielmehr allein darauf, dass er infolge der Zurückstellung seiner Berufstätigkeit während der Kindesbetreuung eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag, so ergibt sich der Unterhaltsanspruch insoweit aus § 1573 Abs. 1 BGB.Ob also ein Betreuungsunterhaltsanspruch besteht, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.
Ein Ehegatte, der keine Kinder betreut und auch nicht aus Altersgründen oder wegen Krankheit an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Allerdings sieht die gesetzliche Regelung auch dann einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vor, wenn ein Ehegatte trotz ernsthafter und intensiver Suche keine Arbeitsstelle findet.Im Prozessfall muss er dies detailliert nachweisen können. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte sollte daher seine Bewerbungen immer schriftlich vornehmen und alle Bewerbungsschreiben sowie Absagen aufbewahren. Bei mündlichen Bewerbungen und nach Vorstellungsgesprächen empfiehlt es sich, beim Arbeitgeber um eine Bewerbungsbestätigung zu bitten.Auch ohne solche Bemühungen um einen Arbeitsplatz besteht evtl. ein Unterhaltsanspruch, wenn der Ehegatte keine reale Beschäftigungschance mehr auf dem Arbeitsmarkt haben sollte. Kriterien sind das Alter des Unterhaltsberechtigten, seine berufliche Qualifikation und der Zeitpunkt der letzten beruflichen Tätigkeit.Der Ehegatte braucht grundsätzlich nur eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit auszuüben. Das heißt, die Tätigkeit muss der Ausbildung, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Ehegatten, aber auch den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen. Ob eine Tätigkeit noch angemessen oder zumutbar ist, lässt sich häufig nur schwer beurteilen. Kann z. B. eine Krankenschwester, die einen Arzt geheiratet hat, der während der 20-jährigen Ehe zum Chefarzt der Klinik aufgestiegen ist, nach der Scheidung zugemutet werden, wieder als Arzthelferin zu arbeiten, obwohl sie während der Ehe nicht berufstätig war, sondern die beiden Kinder aus der Ehe betreut hat?
Nachehelichen Unterhalt kann ein Ehegatte beanspruchen, wenn er nach der Scheidung oder im Anschluss an die Betreuung des gemeinsamen Kindes wegen einer Krankheit oder seines Alters seinen Unterhaltsbedarf nicht mehr selbst decken kann. Der Unterhalt wegen Alter knüpft in der Regel an das gesetzliche Renteneintrittsalter an. Bis dahin ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar.
Jeder Ehegatte hat auch nach der Ehe einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten und damit möglichst auf Wahrung des aus der Ehe gewohnten Lebensstandards. Reichen die eigenen Einkünfte eines Ehegatten dazu nicht aus, hat er einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte durch eine Unterhaltszahlung, um das aus der Ehe abgeleitete „Konsumniveau“ zu erreichen.Das gilt aber nicht ausnahmslos. Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt der Halbteilungsgrundsatz nicht bei sehr hohen Einkommen, wobei die Rechtsprechung keine klare Definition des “sehr hohen” Einkommens gibt. Die Praxis zeigt, dass sehr hohe Einkommen in der ersten Instanz solche sind, die die Alimentation des Amtsrichters übersteigen und in der Berufungsinstanz solche, die die das Richtergehalt eines Richters am Oberlandesgerichts übersteigen. Begründet wird dieses zum einen damit, dass bei sehr hohen Einkommen die Vermutung besteht, dass ein Teil des Einkommens zur Vermögensbildung genutzt werde und der andere Ehegatte hieran bereits über den Zugewinnausgleich teilnehme.Die empirischen Daten des statischen Bundesamtes zur Sparquote verschiedener Einkommensgruppen belegen aber das genaue Gegenteil und am Ersparten nimmt der andere Ehegatte nach Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr teil, weil dieses der Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens beim Zugewinn ist.Die bisherige Rechtsprechung zum Aufstockungsunterhalt bei sehr hohen Einkommen ist nach unserer Rechtsansicht verfassungsrechtlich nicht tragbar und verstößt gegen Art. 6 GG.
Auch ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen kann in Betracht kommen. Er ist gegeben, wenn und solange von einem geschiedenen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm einen Unterhaltsanspruch zu versagen. In der Praxis spielt dieser Unterhaltstatbestand kaum eine Rolle.
Ein Ehegatte, der wegen der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht begonnen oder abgebrochen hat, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn er nach der Scheidung eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung schon vor der Ehe abgebrochen oder erst gar nicht begonnen wurde, weil bereits konkrete Pläne zur Eheschließung bestanden.
Unterhaltskette
Die verschiedenen Unterhaltsansprüche können nebeneinander bestehen.Der Unterhaltsansprüche müssen aber ab Rechtskraft der Ehescheidung ununterbrochen bestehen.Ist die Unterhaltskette einmal unterbrochen, dann entfällt der nacheheliche Unterhaltsanspruch und entsteht nie wieder neu.Daher ist im Ehescheidungsverfahren darauf zu achten, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (früher Scheidungsurteil) ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht.Wenn das bei Ihnen nicht der Fall ist, aber absehbar ist, dass in naher Zukunft ein solcher Anspruch bestehen kann, dann werden wir für Sie virtuos das Scheidungsverfahren in die Länge ziehen, um für Sie möglichst einen nachehelichen Unterhaltsanspruch zu erreichen.Der nacheheliche Unterhalt kann auch abgefunden werden. Die Ehepartner können auf nacheheliche Unterhaltsansprüche unter gewissen Umständen auch verzichten oder anderen Vereinbarungen hierüber abschließen.Mit Ihrem Anwalt stehen Sie beim Ehegattenunterhalt nicht allein. Wir stehen bei Ihren Unhalterhaltsproblemen an Ihrer Seite, das verspricht Ihnen Ihr Fachanwalt für Famlienrecht in Magdeburg, Rechtsanwalt Andreas Janssen.hier können Sie einfach online einen Beratungstermin vereinbaren oder uns mandatieren
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