Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, Stand 01.01.2013VorbemerkungDie nachfolgenden Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg dienen als Orientierungshilfe für den Regelfall und bedürfen hinsichtlich der Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Einzelfall der Überprüfung,Die Neufassung enthält zum einen, der aktuellen Düsseldorfer Tabelle Rechnung tragend, geänderte, im Einzelnen aus dem Anhang 3 ersichtliche Selbstbehalts- und Bedarfssätze und zum anderen klarstellende Ergänzungen bei den Nummern 13.3 und 22.4.I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes EinkommenBei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht.Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.1. Geldeinnahmen1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und PensionenAuszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.1.2 Unregelmäßige EinkommenSoweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. mehrere Jahre) zu verteilen.1.3 ÜberstundenÜberstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.Unabhängig davon sind sie stets zu berücksichtigen, soweit dies zur Deckung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGBerforderlich ist.1.4 Spesen und AuslösungenErsatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten i.d.R. als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen.Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.1.5 Einkommen aus selbständiger TätigkeitBei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist i.d.R. der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie KapitalvermögenAuszugehen ist von den Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben. Für Gebäude ist keine Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.1.7 SteuererstattungenSteuererstattungen sind i.d.R. im Zahlungsjahr zu berücksichtigen und auf dieses umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.1.8 Sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder)2. Sozialleistungen2.1 Arbeitslosengeld (§ 117SGB III) und Krankengeld2.2 Leistungen nach dem SGB IIArbeitslosengeld II, Sozialgeld und Einstiegsgeld (§§ 19–32SGB II) ist beim Verpflichteten stets Einkommen, beim Berechtigten nur, soweit dessen Unterhaltsanspruch nicht nach § 33SGB IIübergegangen ist.2.3 WohngeldWohngeld ist grundsätzlich Einkommen (vgl. Nr. 21.5.3), nur insoweit nicht, als es erhöhte Wohnkosten deckt.2.4 BAföGBAföG-Leistungen zählen zum Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden. Dies gilt nicht für Vorausleistungen nach den §§ 36, 37 BAföG.2.5 Elterngeld, ErziehungsgeldElterngeld ist beim Kindesunterhalt nach § 1603 Abs. 2BGB sowie in den Fällen der §§ 1611 Abs. 1, 1361 Abs. 3, 1579BGB vollen Umfangs als Einkommen zu berücksichtigen, im Übrigen nur insoweit, als es über den Sockelbetrag nach § 11 Satz 1–3 BEEG hinausgeht.Entsprechendes gilt für das Erziehungsgeld nach § 9 Satz 1 und 2BErzGG.2.6 Unfall- und Versorgungsrenten2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.Ä.Die Leistungen sind um einen Betrag für tatsächliche Mehraufwendungen zu kürzen; § 1610aBGBund die darauf verweisenden §§ 1578a, 1361 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB sind insoweit zu beachten.2.8 PflegegeldEinkommen ist der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.2.9 Leistungen der GrundsicherungBeim Verwandtenunterhalt sind i.d.R. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41–43SGB XII als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für den Ehegattenunterhalt.2.10 SozialhilfeKein Einkommen wegen des Anspruchsübergangs nach § 94SGB XII ist die vom Unterhaltsberechtigten bezogene Sozialhilfe. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.2.11 UnterhaltsvorschussKein Einkommen sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.3. KindergeldKindergeld zählt nicht zum Einkommen. Es wird nach Maßgabe des § 1612bBGB auf den Barbedarf des Kindes angerechnet.4. Geldwerte Zuwendungen des ArbeitgebersGeldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.5. WohnwertDer Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt.Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.6. HaushaltsführungFührt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; dies gilt nicht im Fall der Haushaltsführung durch einen voll Erwerbstätigen.7. Einkommen aus unzumutbarer ErwerbstätigkeitEinkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.8. Freiwillige Zuwendungen DritterFreiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, dies entspricht dem Willen des Dritten.9. Erwerbsobliegenheit und EinkommensfiktionEinkommen können auch bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).10. Bereinigung des Einkommens10.1 Steuern und VorsorgeaufwendungenVom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt).10.2 Berufsbedingte AufwendungenBerufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.10.2.1 Pauschale/Konkrete AufwendungenBei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens monatlich angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sie im Einzelnen darzulegen und ggf. nachzuweisen.10.2.2 FahrtkostenFür die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.10.2.3 AusbildungsaufwandDie Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i.d.R., sofern für eine derartige Schätzung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 10 %, maximal 90 € zu kürzen.10.3 KinderbetreuungKinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.10.4 SchuldenBerücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in angemessenen Raten abzuziehen.Beim Verwandtenunterhalt sowie bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht decken, sind Schulden i.d.R. nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO (evtl. i.V.m. den §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 2 InsO) zu berücksichtigen.10.5 UnterhaltsleistungenUnterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen; Unterhaltsleistungen an nachrangige Berechtigte sind angemessen zu berücksichtigen.10.6 VermögensbildungVermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.II. Kindesunterhalt11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der Tabelle zum Kindesunterhaltim Anhang 1 und – unter Verrechnung des Kindergeldes gem. Nr. 14 – nach der Unterhaltstabelle – Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Leitlinien.Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag oder, wie im Anhang 1 und 2 tabellarisch dargestellt, gem. § 1612aBGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.11.1 Kranken- und PflegeversicherungsbeiträgeDie Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.11.2 EingruppierungDie Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.12. Minderjährige Kinder12.1 Betreuungs-/BarunterhaltDer Betreuungsunterhalt i.S.d. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht wertmäßig i.d.R. dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern, ggf. nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs (vgl. Nr. 10.2.3), hälftig angerechnet.12.2 Einkommen des KindesEinkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/HaftungsanteilDer das Kind betreuende Elternteil braucht i.d.R. neben dem anderen Elternteil keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606Abs. 3 Satz 2 BGB) oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der sogenannten „Hausmann“-Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen.Der Verteilungsschlüssel kann ggf. unter Berücksichtigung des zusätzlichen Betreuungsaufwands eines Elternteils wertend verändert werden.Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (Nr. 13.3). Bei vergleichbarer wirtschaftlicher Lage ist insoweit hinsichtlich Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes die Regelung für volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende entsprechend anzuwenden (Nr. 13).12.4 ZusatzbedarfBei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (siehe Nr. 13.3).13. Volljährige Kinder13.1 Bedarf13.1.1 Kinder ohne eigenen HausstandVolljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, erhalten den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe bis zur Beendigung der Ausbildung.Der Bedarf des Kindes bestimmt sich i.d.R., sofern beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile; Nr. 11.2 findet keine Anwendung.13.1.2 Kinder mit eigenem HausstandDer angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt i.d.R. 670 € monatlich. Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 €, jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.13.2 Einkommen des KindesAuf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2BGB entsprechend.13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/HaftungsanteilDie anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile bestimmt sich nach Maßgabe des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, geht jedoch für den einzelnen Elternteil nicht über den Unterhaltsbetrag hinaus, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle (Anhang) ergibt.Vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ist das Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.200 €) oder, sofern es um Unterhaltsansprüche privilegierter Volljähriger gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB geht, des (entweder 1.000 € oder 800 € betragenden) notwendigen Selbstbehalts abzuziehen.14. Verrechnung des KindergeldesKindergeld mindert nach Maßgabe des § 1612bBGB den Barbedarf des Kindes.III. Ehegattenunterhalt15. Unterhaltsbedarf15.1 Bedarf nach ehelichen LebensverhältnissenBei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden voll berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung oder Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend.15.2 Halbteilung und ErwerbstätigenbonusEs gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 entsprechend.15.3 Konkrete BedarfsbemessungBei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und SonderbedarfWerden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.15.5 Trennungsbedingter MehrbedarfTrennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.16. BedürftigkeitEigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.17. Erwerbsobliegenheit17.1 Erwerbsobliegenheit bei KindesbetreuungDie Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme und andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen (vgl. § 1570BGB).Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.17.2 Erwerbsobliegenheit bei TrennungsunterhaltIn der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.IV. Weitere Unterhaltsansprüche18. Ansprüche aus § 1615lBGBDer Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB) und beträgt i.d.R. 800 €.19. ElternunterhaltFür die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gilt ein erhöhter angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gem. § 1603 Abs. 1BGB (vgl. Nr. 21.3.2).Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41–43SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).20. LebenspartnerschaftFür den Unterhalt bei Getrenntleben der Lebenspartner gilt § 12LPartG und für den Unterhalt bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 16LPartG.V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall21. Selbstbehalt21.1 GrundsatzEs ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581BGB).In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr. 21.5.2).21.2 Notwendiger SelbstbehaltDer notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze.Er beträgtbeim Nichterwerbstätigen 800 € undbeim Erwerbstätigen 1.000 €.Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGBgleichgestellten volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt.21.3 Angemessener SelbstbehaltIm Übrigen gilt bei Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.21.3.1 Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615lBGBDer angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt i.d.R. 1.200 €. Er kann nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldnern, herabgesetzt werden.21.3.2 Enkel- und ElternunterhaltGegenüber Enkeln und Eltern als Unterhaltsberechtigten beträgt der erhöhte angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen mindestens 1.600 €, wobei die Hälfte des den Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.21.4 Eheangemessener SelbstbehaltGegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich ein eheangemessener Selbstbehalt i.H.v. 1.100 €. Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt (Nr. 21.2) kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder seitens des Unterhaltsberechtigten in Betracht.21.5 Anpassung des Selbstbehalts21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.21.5.2 Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Wohnkosten) i.H.v. 360 €, im angemessenen Unterhalt i.H.v. 450 €, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen verheiratete Kinder und von Enkeln gegenüber den Großeltern (Nr. 21.3.2, 22.3) i.H.v. 770 € enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist.21.5.3 Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten22.1 Minderjährige und privilegierte volljährige KinderIst der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten, sofern kein Mangelfall vorliegt, i.d.R. 800 € als notwendiger Eigenbedarf und, wenn dieser nicht erwerbstätig ist, 700 € angesetzt.22.2 Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615lBGBIst der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall als angemessener Eigenbedarf 960 € angesetzt.22.3 Eltern- und EnkelunterhaltIst das unterhaltspflichtige Kind oder der unterhaltspflichtige Großelternteil verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten als erhöhter angemessener Eigenbedarf mindestens 1.280 € angesetzt.22.4 EhegattenunterhaltBei nachrangigen Unterhaltsansprüchen geschiedener Ehegatten beträgt der Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen in einem Haushalt lebenden Ehegatten 880 €.23. Mangelfall23.1 GrundsatzReicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Verpflichteten (Nr. 21) zur Verfügung steht (Nr. 1–10), nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so findet, sofern nicht ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1609, 1582, 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeht und ein anderer nur nachrangig Berücksichtigung findet, eine Mangelfallberechnung statt.23.2 EinsatzbeträgeDie Einsatzbeträge für minderjährige unverheiratete Kinder und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte volljährige Kinder entsprechen dem Existenzminimum nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 und 3BGB abzüglich des nach § 1612bBGB auf den Bedarf anzurechnenden Kindergeldes, d.h. den im Anhang 2 in der ersten Einkommensgruppe aufgeführten Unterhaltszahlbeträgen.Für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten ist im Mangelfall der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf (Nr. 22) als Einsatzbetrag zu berücksichtigen.23.3 BerechnungBei der Mangelfallberechnung errechnet sich der gekürzte Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag.VI. Sonstiges24. RundungDer Unterhaltsbetrag ist stets auf volle Euro aufzurunden.25. Ost-West-FälleIn sogenannten Ost-West-Fällen richtet sich bis zum 31.12.2007 der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit bzw. der Selbstbehalt nach dem Wohnort des Unterhaltspflichtigen.26. UnterhaltsvereinbarungenUnterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.27. Selbstbehalts- und BedarfssätzeNr. Unterhaltsleitlinien Art des Selbstbehalts bzw. BedarfsBetragSelbstbehalt21.2Notwendiger SelbstbehaltErwerbstätige Unterhaltsschuldner1.000 €Nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner800 €21.3Angemessener Selbstbehalt21.3.1Ansprüche volljähriger Kinder1.200 €21.3.1Ansprüche aus§1615 I BGB1.100 €21.3.2Enkel- und Elternunterhalt1.600 € und die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens21.4Eheangemessener Selbstbehalt1.100 €Bedarf22Bedarf des Ehegatten, der mit demUnterhaltspflichtigen zusammenlebt, gegenüber UnterhaltsansprüchenErwerbstätig / nicht erwerbstätig22.1- minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder800 € / 700€22.2- nicht privilegierter volljähriger Kinder und Berechtigter gemäß § 1615 1 BGB960 €22.3- der Enkel und Eltern mindestens1.280 €22.4- nachrangiger geschiedener Ehegatten880€10.2.3Ausbildungsbedingter Mehrbedarf eines Kindes10 % der Ausbildungsvergütung, maximal 90 €13.1.2Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand670 €18. Bedarf des nach § 1615 I BGB berechtigten Elternteils800 €
Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, Stand 01.01.2013VorbemerkungDie nachfolgenden Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg dienen als Orientierungshilfe für den Regelfall und bedürfen hinsichtlich der Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Einzelfall der Überprüfung,Die Neufassung enthält zum einen, der aktuellen Düsseldorfer Tabelle Rechnung tragend, geänderte, im Einzelnen aus dem Anhang 3 ersichtliche Selbstbehalts- und Bedarfssätze und zum anderen klarstellende Ergänzungen bei den Nummern 13.3 und 22.4.I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes EinkommenBei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht.Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.1. Geldeinnahmen1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und PensionenAuszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.1.2 Unregelmäßige EinkommenSoweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. mehrere Jahre) zu verteilen.1.3 ÜberstundenÜberstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.Unabhängig davon sind sie stets zu berücksichtigen, soweit dies zur Deckung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder i.S.d. § erforderlich ist.1.4 Spesen und AuslösungenErsatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten i.d.R. als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen.Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.1.5 Einkommen aus selbständiger TätigkeitBei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist i.d.R. der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie KapitalvermögenAuszugehen ist von den Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben. Für Gebäude ist keine Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.1.7 SteuererstattungenSteuererstattungen sind i.d.R. im Zahlungsjahr zu berücksichtigen und auf dieses umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.1.8 Sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder)2. Sozialleistungen2.1 Arbeitslosengeld (§ 117SGB III) und Krankengeld2.2 Leistungen nach dem SGB IIArbeitslosengeld II, Sozialgeld und Einstiegsgeld (§§ 19–32SGB IIEinkommen, beim Berechtigten nur, soweit dessen Unterhaltsanspruch nicht nach § übergegangen ist.2.3 WohngeldWohngeld ist grundsätzlich Einkommen (vgl. Nr. 21.5.3), nur insoweit nicht, als es erhöhte Wohnkosten deckt.2.4 BAföGBAföG-Leistungen zählen zum Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden. Dies gilt nicht für Vorausleistungen nach den §§ 36, 37 BAföG.2.5 Elterngeld, ErziehungsgeldElterngeld ist beim Kindesunterhalt nach § 1603 Abs. 2BGB1361 Abs. 3, 1579BGB vollen Umfangs als Einkommen zu berücksichtigen, im Übrigen nur insoweit, als es über den Sockelbetrag nach § 11 Satz 1–3 BEEG hinausgeht.Entsprechendes gilt für das Erziehungsgeld nach § 9 Satz 1 und 2.6 Unfall- und Versorgungsrenten2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.Ä.Die Leistungen sind um einen Betrag für tatsächliche Mehraufwendungen zu kürzen; § und die darauf verweisenden §§ 1578a, 1361 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz beachten.2.8 PflegegeldEinkommen ist der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.2.9 Leistungen der GrundsicherungBeim Verwandtenunterhalt sind i.d.R. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41–43SGB XII als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für den Ehegattenunterhalt.2.10 SozialhilfeKein Einkommen wegen des Anspruchsübergangs nach § 94Unterhaltsberechtigten bezogene Sozialhilfe. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.2.11 UnterhaltsvorschussKein Einkommen sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.3. KindergeldKindergeld zählt nicht zum Einkommen. Es wird nach Maßgabe des § des Kindes angerechnet.4. Geldwerte Zuwendungen des ArbeitgebersGeldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.5. WohnwertDer Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt.Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.6. HaushaltsführungFührt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; dies gilt nicht im Fall der Haushaltsführung durch einen voll Erwerbstätigen.7. Einkommen aus unzumutbarer ErwerbstätigkeitEinkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.8. Freiwillige Zuwendungen DritterFreiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, dies entspricht dem Willen des Dritten.9. Erwerbsobliegenheit und EinkommensfiktionEinkommen können auch bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).10. Bereinigung des Einkommens10.1 Steuern und VorsorgeaufwendungenVom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt).10.2 Berufsbedingte AufwendungenBerufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.10.2.1 Pauschale/Konkrete AufwendungenBei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens monatlich angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sie im Einzelnen darzulegen und ggf. nachzuweisen.10.2.2 FahrtkostenFür die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.10.2.3 AusbildungsaufwandDie Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i.d.R., sofern für eine derartige Schätzung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 10 %, maximal 90 € zu kürzen.10.3 KinderbetreuungKinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.10.4 SchuldenBerücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in angemessenen Raten abzuziehen.Beim Verwandtenunterhalt sowie bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht decken, sind Schulden i.d.R. nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags nach § i.V.m. den §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 2 InsO) zu berücksichtigen.10.5 UnterhaltsleistungenUnterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen; Unterhaltsleistungen an nachrangige Berechtigte sind angemessen zu berücksichtigen.10.6 VermögensbildungVermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.II. Kindesunterhalt11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der im Anhang 1 und – unter Verrechnung des Kindergeldes gem. Nr. 14 – nach der Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Leitlinien.Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag oder, wie im Anhang 1 und 2 tabellarisch dargestellt, gem. § 1612aBGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.11.1 Kranken- und PflegeversicherungsbeiträgeDie Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.11.2 EingruppierungDie Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.12. Minderjährige Kinder12.1 Betreuungs-/BarunterhaltDer Betreuungsunterhalt i.S.d. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht wertmäßig i.d.R. dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern, ggf. nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs (vgl. Nr. 10.2.3), hälftig angerechnet.12.2 Einkommen des KindesEinkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/HaftungsanteilDer das Kind betreuende Elternteil braucht i.d.R. neben dem anderen Elternteil keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ Abs. 3 Satz 2 BGB) oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der sogenannten „Hausmann“-Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen.Der Verteilungsschlüssel kann ggf. unter Berücksichtigung des zusätzlichen Betreuungsaufwands eines Elternteils wertend verändert werden.Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (Nr. 13.3). Bei vergleichbarer wirtschaftlicher Lage ist insoweit hinsichtlich Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes die Regelung für volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende entsprechend anzuwenden (Nr. 13).12.4 ZusatzbedarfBei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § BGB (siehe Nr. 13.3).13. Volljährige Kinder13.1 Bedarf13.1.1 Kinder ohne eigenen HausstandVolljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, erhalten den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe bis zur Beendigung der Ausbildung.Der Bedarf des Kindes bestimmt sich i.d.R., sofern beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile; Nr. 11.2 findet keine Anwendung.13.1.2 Kinder mit eigenem HausstandDer angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt i.d.R. 670 € monatlich. Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 €, jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.13.2 Einkommen des KindesAuf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 157713.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/HaftungsanteilDie anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile bestimmt sich nach Maßgabe des § Satz 1 BGB, geht jedoch für den einzelnen Elternteil nicht über den Unterhaltsbetrag hinaus, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle (Anhang) ergibt.Vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.200 €) oder, sofern es um Unterhaltsansprüche privilegierter Volljähriger gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB geht, des (entweder 1.000 € oder 800 € betragenden) notwendigen Selbstbehalts abzuziehen.14. Verrechnung des KindergeldesKindergeld mindert nach Maßgabe des § 1612bBGB den Barbedarf des Kindes.III. Ehegattenunterhalt15. Unterhaltsbedarf15.1 Bedarf nach ehelichen LebensverhältnissenBei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden voll berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung oder Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend.15.2 Halbteilung und ErwerbstätigenbonusEs gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 entsprechend.15.3 Konkrete BedarfsbemessungBei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und SonderbedarfWerden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.15.5 Trennungsbedingter MehrbedarfTrennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.16. BedürftigkeitEigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.17. Erwerbsobliegenheit17.1 Erwerbsobliegenheit bei KindesbetreuungDie Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme und andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen (vgl. § Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.17.2 Erwerbsobliegenheit bei TrennungsunterhaltIn der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.IV. Weitere Unterhaltsansprüche18. Ansprüche aus § 1615lBGBDer Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615l Abs. 800 €.19. ElternunterhaltFür die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gilt ein erhöhter angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gem. § 1603 Abs. 1BGB (vgl. Nr. 21.3.2).Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41–43SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).20. LebenspartnerschaftFür den Unterhalt bei Getrenntleben der Lebenspartner gilt § Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 16LPartG.V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall21. Selbstbehalt21.1 GrundsatzEs ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 16031603 Abs. 1BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. Selbstbehalt (§ 1581BGB).In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr. 21.5.2).21.2 Notwendiger SelbstbehaltDer notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze.Er beträgtbeim Nichterwerbstätigen 800 € undbeim Erwerbstätigen 1.000 €.Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern und diesen nach § gleichgestellten volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt.21.3 Angemessener SelbstbehaltIm Übrigen gilt bei Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.21.3.1 Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615lBGBDer angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt i.d.R. 1.200 €. Er kann nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldnern, herabgesetzt werden.21.3.2 Enkel- und ElternunterhaltGegenüber Enkeln und Eltern als Unterhaltsberechtigten beträgt der erhöhte angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen mindestens 1.600 €, wobei die Hälfte des den Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.21.4 Eheangemessener SelbstbehaltGegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich ein eheangemessener Selbstbehalt i.H.v. 1.100 €. Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt (Nr. 21.2) kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder seitens des Unterhaltsberechtigten in Betracht.21.5 Anpassung des Selbstbehalts21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten21.5.2 Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizungim angemessenen Unterhalt i.H.v. 450 €, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen verheiratete Kinder und von Enkeln gegenüber den Großeltern (Nr. 21.3.2, 22.3) i.H.v. 770 € enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist.21.5.3 Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeldberücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten22.1 Minderjährige und privilegierte volljährige KinderIst der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten, sofern kein Mangelfall vorliegt, i.d.R. 800 € als notwendiger Eigenbedarf und, wenn dieser nicht erwerbstätig ist, 700 € angesetzt.22.2 Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615lBGBIst der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall als angemessener Eigenbedarf 960 € angesetzt.22.3 Eltern- und EnkelunterhaltIst das unterhaltspflichtige Kind oder der unterhaltspflichtige Großelternteil verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten als erhöhter angemessener Eigenbedarf mindestens 1.280 € angesetzt.22.4 EhegattenunterhaltBei nachrangigen Unterhaltsansprüchen geschiedener Ehegatten beträgt der Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen in einem Haushalt lebenden Ehegatten 880 €.23. Mangelfall23.1 GrundsatzReicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Verpflichteten (Nr. 21) zur Verfügung steht (Nr. 1–10), nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so findet, sofern nicht ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1582, 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeht und ein anderer nur nachrangig Berücksichtigung findet, eine Mangelfallberechnung statt.23.2 EinsatzbeträgeDie Einsatzbeträge für minderjährige unverheiratete Kinder und ihnen nach § BGB gleichgestellte volljährige Kinder entsprechen dem Existenzminimum nach § 2 und 3BGB abzüglich des nach § 1612bBGB auf den Bedarf anzurechnenden Kindergeldes, d.h. den im Anhang 2 in der ersten Einkommensgruppe aufgeführten Unterhaltszahlbeträgen.Für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten ist im Mangelfall der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf (Nr. 22) als Einsatzbetrag zu berücksichtigen.23.3 BerechnungBei der Mangelfallberechnung errechnet sich der gekürzte Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag.VI. Sonstiges24. RundungDer Unterhaltsbetrag ist stets auf volle Euro aufzurunden.25. Ost-West-FälleIn sogenannten Ost-West-Fällen richtet sich bis zum 31.12.2007 der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit bzw. der Selbstbehalt nach dem Wohnort des Unterhaltspflichtigen.26. UnterhaltsvereinbarungenUnterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.27. Selbstbehalts- und BedarfssätzeNr. Unterhaltsleitlinien Art des Selbstbehalts bzw. Bedarfs21.2Notwendiger SelbstbehaltErwerbstätige UnterhaltsschuldnerNicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner21.3Angemessener Selbstbehalt21.3.1Ansprüche volljähriger Kinder21.3.1Ansprüche aus§1615 I BGB1.100 €21.3.2Enkel- und Elternunterhalt1.600 € und die Hälfte des darüber hinausgehenden Ein21.4Eheangemessener Selbstbehalt1.100 €Bedarf22Bedarf des Ehegatten, der mit demUnterhaltspflichtigen zusammenlebt, gegenüber Unterhaltsansprüchenerwerbstätig22.1- minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder22.2- nicht privilegierter volljähriger Kinder und Berechtigter gemäß § 1615 1 BGB22.3- der Enkel und Eltern mindestens22.4- nachrangiger geschiedener Ehegatten10.2.3Ausbildungsbedingter Mehrbedarf eines Kindes10 % der Ausbildungsvergütung, maximal 90 €13.1.2Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand18. Bedarf des nach § 1615 I BGB berechtigten Elternteils
Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, Stand 01.01.2013VorbemerkungDie nachfolgenden Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg dienen als Orientierungshilfe für den Regelfall und bedürfen hinsichtlich der Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Einzelfall der Überprüfung,Die Neufassung enthält zum einen, der aktuellen Düsseldorfer Tabelle Rechnung tragend, geänderte, im Einzelnen aus dem Anhang 3 ersichtliche Selbstbehalts- und Bedarfssätze und zum anderen klarstellende Ergänzungen bei den Nummern 13.3 und 22.4.I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes EinkommenBei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht.Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.1. Geldeinnahmen1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und PensionenAuszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.1.2 Unregelmäßige EinkommenSoweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. mehrere Jahre) zu verteilen.1.3 ÜberstundenÜberstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.Unabhängig davon sind sie stets zu berücksichtigen, soweit dies zur Deckung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder i.S.d. § erforderlich ist.1.4 Spesen und AuslösungenErsatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten i.d.R. als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen.Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.1.5 Einkommen aus selbständiger TätigkeitBei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist i.d.R. der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie KapitalvermögenAuszugehen ist von den Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben. Für Gebäude ist keine Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.1.7 SteuererstattungenSteuererstattungen sind i.d.R. im Zahlungsjahr zu berücksichtigen und auf dieses umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.1.8 Sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder)2. Sozialleistungen2.1 Arbeitslosengeld (§ 117SGB III) und Krankengeld2.2 Leistungen nach dem SGB IIArbeitslosengeld II, Sozialgeld und Einstiegsgeld (§§ 19–32SGB IIEinkommen, beim Berechtigten nur, soweit dessen Unterhaltsanspruch nicht nach § übergegangen ist.2.3 WohngeldWohngeld ist grundsätzlich Einkommen (vgl. Nr. 21.5.3), nur insoweit nicht, als es erhöhte Wohnkosten deckt.2.4 BAföGBAföG-Leistungen zählen zum Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden. Dies gilt nicht für Vorausleistungen nach den §§ 36, 37 BAföG.2.5 Elterngeld, ErziehungsgeldElterngeld ist beim Kindesunterhalt nach § 1603 Abs. 2BGB1361 Abs. 3, 1579BGB vollen Umfangs als Einkommen zu berücksichtigen, im Übrigen nur insoweit, als es über den Sockelbetrag nach § 11 Satz 1–3 BEEG hinausgeht.Entsprechendes gilt für das Erziehungsgeld nach § 9 Satz 1 und 2.6 Unfall- und Versorgungsrenten2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.Ä.Die Leistungen sind um einen Betrag für tatsächliche Mehraufwendungen zu kürzen; § und die darauf verweisenden §§ 1578a, 1361 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz beachten.2.8 PflegegeldEinkommen ist der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.2.9 Leistungen der GrundsicherungBeim Verwandtenunterhalt sind i.d.R. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41–43SGB XII als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für den Ehegattenunterhalt.2.10 SozialhilfeKein Einkommen wegen des Anspruchsübergangs nach § 94Unterhaltsberechtigten bezogene Sozialhilfe. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.2.11 UnterhaltsvorschussKein Einkommen sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.3. KindergeldKindergeld zählt nicht zum Einkommen. Es wird nach Maßgabe des § des Kindes angerechnet.4. Geldwerte Zuwendungen des ArbeitgebersGeldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.5. WohnwertDer Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt.Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.6. HaushaltsführungFührt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; dies gilt nicht im Fall der Haushaltsführung durch einen voll Erwerbstätigen.7. Einkommen aus unzumutbarer ErwerbstätigkeitEinkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.8. Freiwillige Zuwendungen DritterFreiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, dies entspricht dem Willen des Dritten.9. Erwerbsobliegenheit und EinkommensfiktionEinkommen können auch bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).10. Bereinigung des Einkommens10.1 Steuern und VorsorgeaufwendungenVom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt).10.2 Berufsbedingte AufwendungenBerufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.10.2.1 Pauschale/Konkrete AufwendungenBei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens monatlich angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sie im Einzelnen darzulegen und ggf. nachzuweisen.10.2.2 FahrtkostenFür die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.10.2.3 AusbildungsaufwandDie Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i.d.R., sofern für eine derartige Schätzung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 10 %, maximal 90 € zu kürzen.10.3 KinderbetreuungKinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.10.4 SchuldenBerücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in angemessenen Raten abzuziehen.Beim Verwandtenunterhalt sowie bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht decken, sind Schulden i.d.R. nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags nach § i.V.m. den §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 2 InsO) zu berücksichtigen.10.5 UnterhaltsleistungenUnterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen; Unterhaltsleistungen an nachrangige Berechtigte sind angemessen zu berücksichtigen.10.6 VermögensbildungVermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.II. Kindesunterhalt11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der im Anhang 1 und – unter Verrechnung des Kindergeldes gem. Nr. 14 – nach der Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Leitlinien.Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag oder, wie im Anhang 1 und 2 tabellarisch dargestellt, gem. § 1612aBGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.11.1 Kranken- und PflegeversicherungsbeiträgeDie Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.11.2 EingruppierungDie Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.12. Minderjährige Kinder12.1 Betreuungs-/BarunterhaltDer Betreuungsunterhalt i.S.d. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht wertmäßig i.d.R. dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern, ggf. nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs (vgl. Nr. 10.2.3), hälftig angerechnet.12.2 Einkommen des KindesEinkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/HaftungsanteilDer das Kind betreuende Elternteil braucht i.d.R. neben dem anderen Elternteil keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ Abs. 3 Satz 2 BGB) oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der sogenannten „Hausmann“-Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen.Der Verteilungsschlüssel kann ggf. unter Berücksichtigung des zusätzlichen Betreuungsaufwands eines Elternteils wertend verändert werden.Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (Nr. 13.3). Bei vergleichbarer wirtschaftlicher Lage ist insoweit hinsichtlich Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes die Regelung für volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende entsprechend anzuwenden (Nr. 13).12.4 ZusatzbedarfBei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § BGB (siehe Nr. 13.3).13. Volljährige Kinder13.1 Bedarf13.1.1 Kinder ohne eigenen HausstandVolljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, erhalten den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe bis zur Beendigung der Ausbildung.Der Bedarf des Kindes bestimmt sich i.d.R., sofern beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile; Nr. 11.2 findet keine Anwendung.13.1.2 Kinder mit eigenem HausstandDer angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt i.d.R. 670 € monatlich. Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 €, jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.13.2 Einkommen des KindesAuf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 157713.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/HaftungsanteilDie anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile bestimmt sich nach Maßgabe des § Satz 1 BGB, geht jedoch für den einzelnen Elternteil nicht über den Unterhaltsbetrag hinaus, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle (Anhang) ergibt.Vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.200 €) oder, sofern es um Unterhaltsansprüche privilegierter Volljähriger gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB geht, des (entweder 1.000 € oder 800 € betragenden) notwendigen Selbstbehalts abzuziehen.14. Verrechnung des KindergeldesKindergeld mindert nach Maßgabe des § 1612bBGB den Barbedarf des Kindes.III. Ehegattenunterhalt15. Unterhaltsbedarf15.1 Bedarf nach ehelichen LebensverhältnissenBei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden voll berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung oder Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend.15.2 Halbteilung und ErwerbstätigenbonusEs gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 entsprechend.15.3 Konkrete BedarfsbemessungBei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und SonderbedarfWerden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.15.5 Trennungsbedingter MehrbedarfTrennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.16. BedürftigkeitEigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.17. Erwerbsobliegenheit17.1 Erwerbsobliegenheit bei KindesbetreuungDie Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme und andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen (vgl. § Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.17.2 Erwerbsobliegenheit bei TrennungsunterhaltIn der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.IV. Weitere Unterhaltsansprüche18. Ansprüche aus § 1615lBGBDer Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615l Abs. 800 €.19. ElternunterhaltFür die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gilt ein erhöhter angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gem. § 1603 Abs. 1BGB (vgl. Nr. 21.3.2).Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41–43SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).20. LebenspartnerschaftFür den Unterhalt bei Getrenntleben der Lebenspartner gilt § Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 16LPartG.V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall21. Selbstbehalt21.1 GrundsatzEs ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 16031603 Abs. 1BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. Selbstbehalt (§ 1581BGB).In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr. 21.5.2).21.2 Notwendiger SelbstbehaltDer notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze.Er beträgtbeim Nichterwerbstätigen 800 € undbeim Erwerbstätigen 1.000 €.Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern und diesen nach § gleichgestellten volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt.21.3 Angemessener SelbstbehaltIm Übrigen gilt bei Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.21.3.1 Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615lBGBDer angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt i.d.R. 1.200 €. Er kann nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldnern, herabgesetzt werden.21.3.2 Enkel- und ElternunterhaltGegenüber Enkeln und Eltern als Unterhaltsberechtigten beträgt der erhöhte angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen mindestens 1.600 €, wobei die Hälfte des den Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.21.4 Eheangemessener SelbstbehaltGegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich ein eheangemessener Selbstbehalt i.H.v. 1.100 €. Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt (Nr. 21.2) kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder seitens des Unterhaltsberechtigten in Betracht.21.5 Anpassung des Selbstbehalts21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten21.5.2 Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizungim angemessenen Unterhalt i.H.v. 450 €, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen verheiratete Kinder und von Enkeln gegenüber den Großeltern (Nr. 21.3.2, 22.3) i.H.v. 770 € enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist.21.5.3 Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeldberücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten22.1 Minderjährige und privilegierte volljährige KinderIst der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten, sofern kein Mangelfall vorliegt, i.d.R. 800 € als notwendiger Eigenbedarf und, wenn dieser nicht erwerbstätig ist, 700 € angesetzt.22.2 Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615lBGBIst der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall als angemessener Eigenbedarf 960 € angesetzt.22.3 Eltern- und EnkelunterhaltIst das unterhaltspflichtige Kind oder der unterhaltspflichtige Großelternteil verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten als erhöhter angemessener Eigenbedarf mindestens 1.280 € angesetzt.22.4 EhegattenunterhaltBei nachrangigen Unterhaltsansprüchen geschiedener Ehegatten beträgt der Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen in einem Haushalt lebenden Ehegatten 880 €.23. Mangelfall23.1 GrundsatzReicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Verpflichteten (Nr. 21) zur Verfügung steht (Nr. 1–10), nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so findet, sofern nicht ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1582, 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeht und ein anderer nur nachrangig Berücksichtigung findet, eine Mangelfallberechnung statt.23.2 EinsatzbeträgeDie Einsatzbeträge für minderjährige unverheiratete Kinder und ihnen nach § BGB gleichgestellte volljährige Kinder entsprechen dem Existenzminimum nach § 2 und 3BGB abzüglich des nach § 1612bBGB auf den Bedarf anzurechnenden Kindergeldes, d.h. den im Anhang 2 in der ersten Einkommensgruppe aufgeführten Unterhaltszahlbeträgen.Für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten ist im Mangelfall der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf (Nr. 22) als Einsatzbetrag zu berücksichtigen.23.3 BerechnungBei der Mangelfallberechnung errechnet sich der gekürzte Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag.VI. Sonstiges24. RundungDer Unterhaltsbetrag ist stets auf volle Euro aufzurunden.25. Ost-West-FälleIn sogenannten Ost-West-Fällen richtet sich bis zum 31.12.2007 der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit bzw. der Selbstbehalt nach dem Wohnort des Unterhaltspflichtigen.26. UnterhaltsvereinbarungenUnterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.27. Selbstbehalts- und BedarfssätzeNr. Unterhaltsleitlinien Art des Selbstbehalts bzw. Bedarfs21.2Notwendiger SelbstbehaltErwerbstätige UnterhaltsschuldnerNicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner21.3Angemessener Selbstbehalt21.3.1Ansprüche volljähriger Kinder21.3.1Ansprüche aus§1615 I BGB1.100 €21.3.2Enkel- und Elternunterhalt1.600 € und die Hälfte des darüber hinausgehenden Ein21.4Eheangemessener Selbstbehalt1.100 €Bedarf22Bedarf des Ehegatten, der mit demUnterhaltspflichtigen zusammenlebt, gegenüber Unterhaltsansprüchenerwerbstätig22.1- minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder22.2- nicht privilegierter volljähriger Kinder und Berechtigter gemäß § 1615 1 BGB22.3- der Enkel und Eltern mindestens22.4- nachrangiger geschiedener Ehegatten10.2.3Ausbildungsbedingter Mehrbedarf eines Kindes10 % der Ausbildungsvergütung, maximal 90 €13.1.2Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand18. Bedarf des nach § 1615 I BGB berechtigten Elternteils