Der gesetzliche Güterstand während der Ehe ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).Bei der Zugewinngemeinschaft wird weder vorhandenes voreheliches Vermögen noch während der Ehe erworbenes Vermögen gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute.Das Vermögen der Ehefrau, das sie vor der Ehe erworben hat und das sie während der Ehe erwirbt, bleibt ihr Alleinvermögen.Gleiches gilt für den Ehemann.Auch Schulden des einen Ehepartners werden nicht durch die Ehe zu gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten der Ehegatte.Die Zugewinngemeinschaft beginnt, wenn zwischen den Eheleuten nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem Tag der Eheschließung und kann auf verschiedene Arten enden.Der häufigste Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist die Ehescheidung. Mit Rechtskraft der Ehescheidung endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.De facto endet aber die Zugewinngemeinschaft mit Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags, das heißt mit Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht an den anderen Ehegatten, denn im Fall der Ehescheidung wird der für die Zugewinnausgleichsforderung maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Endvermögens auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von Gesetzes wegen vorverlegt (§ 1384 BGB).
Bestimmung des Zugewinnausgleichs
Zur Bestimmung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird zunächst für jeden Ehegatten gesondert dessen Endvermögen bestimmt, wobei Schulden als Abzugsposten zu berücksichtigen sind.Sodann wird für jeden Ehegatten dessen Anfangsvermögen bestimmt. Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ist dann der jeweilige Zugewinn.Der Zugewinn, den beide Ehegatten erzielt haben, wird dann so ausgeglichen, dass nach Ausgleich beide Ehegatten einen gleich hohen Zugewinn haben.An sich ganz einfach. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben für eine Vielzahl von Vermögenserwerbsarten während der Ehe aber entscheiden, dass Einzelpositionen des Vermögens aus dem Endvermögen auch dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.Wer diese einzelnen Ausnahmen nicht kennt, kann sehr viel Geld verschenken. Haben Sie während der Ehe beispielsweise einen Vermögenszuwachs von 50.000,00 EUR erzielt, der rechtlich nicht nur dem Endvermögen, sondern auch dem Anfangsvermögen zuzuordnen ist, “verschenken” Sie beim Zugewinn 25.000,00 EUR.Wir ermitteln mit Ihnen strukturiert Ihr Endvermögen und Ihr Anfangsvermögen und prüfen, ob es während der Ehe bei Ihnen Vermögenserwerb gab, der Ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen ist, damit Sie beim Zugewinnausgleich nichts verschenken.Wir führen für Sie die komplizierte Indexierung Ihres Anfangs-vermögens durch, berechnen als, was Ihr Anfangsvermögen durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten heute wert ist, denn das Anfangsvermögen ist nicht nominell mit seinem seinerzeitigen Wert in Abzug zu bringen, sondern mit dem Wert, mit dem es in die Bestimmung Ihres Endvermögens eingeflossen ist. Auch hier steckt Geld, dass Sie nicht leichtfertig verschenken sollten.
Bewertung von Betrieben und Unternehmen im Zugewinn
Problematisch wird die Vermögensbestimmung immer dann, wenn einer der Ehepartner selbständig ist, einen eigenen Betrieb hat oder als Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt ist.Die Bedeutung der Unternehmenswerte wird oft unterschätzt. Ein gut laufender kleiner Betrieb kann schon einen Unternehmenswert von 500.000,00 EUR haben. Die Unternehmer lassen im Rahmen des Zugewinnausgleichs den Betriebswert gerne von Ihren Steuerberatern bestimmen und überlassen Ihnen dann die Expertise des Steuerberaters. Oft erkennen wir Wertbestimmungsmethoden, die zugewinnrechtlich nicht anerkannt sind und deren Wahl nur dazu dient, den Unternehmenswert auf einen Bruchteil des wahren Wertes herunterzurechnen.Gemeinsam mit Wirtschaftsprüfen haben wir einen Fragenkatalog entwickelt, mit dem der wahre Unternehmenswert ermittelt werden kann und mit dem Tricksereien der Gegenseite aufgedeckt werden.Wer hier nicht die richtigen Fragen stellt, bekommt nicht die Antworten, der zur Vermeidung einer Übervorteilung notwendig sind.Während früher das Anfangsvermögen nach der gesetzlichen Regelung nicht kleiner als 0,00 EUR sein konnte, wird seit der Reform des Zugewinnausgleichs zum 01.09.2009 wird auch negatives Anfangsvermögen gesetzlich anerkannt. Die Tilgung von Schulden während der Ehe wird nunmehr beim Zugewinnausgleich als Vermögenszuwachs berücksichtigt.
Auskunftsanspruch beim Zugewinn
Da derjenige, der etwas haben möchte, die notwendigen Tatsachen bei Gericht darlegen und ggf. beweisen muss, ist das richtige Handling beim Auskunftsanspruch gar nicht hoch genug einzuschätzen.Die meisten Ehepartner kennen, wie wir feststellen müssen, die Vermögensverhältnisse des anderen nicht und Unterlagen, die zum Beweis bei Gericht erforderlich sind, halten sie schon gar nicht in Händen.Die gesetzlichen Auskunftsansprüche sind erheblich erweitert worden. Man kann jetzt auch verlangen, dass der andere Ehegatte seine Angaben durch Unterlagen belegt. Dies gilt nun auch für den Zeitpunkt der Trennung, um illoyale Vermögensverfügungen zwischen der Trennung und der Zustellung des Ehescheidungsantrags besser aufklären zu können.Wer hier die falschen Fragen stellt, Fragen vergisst oder sich zu schnell mit den erteilten Auskünften zufriedengibt, verschenkt Geld.
Scheidungsfolgenvereinbarung
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann der Zugewinnaus-gleich in notarieller Urkunde geregelt werden. Die Regelung muss aber vor Rechtskraft der Scheidung erfolgen.Der Notar vertritt nicht Ihre Interessen!“Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.” (§14 BNotO)Der Notar achtet nur darauf, dass das, was Sie vereinbaren, gesetzlich zulässig ist. Er prüft nicht, ob Ihr Zugewinnausgleich richtig berechnet ist, ob Sie das beurkunden, was Ihnen auch zusteht. Sind Sie ohne anwaltliche Hilfe bereits bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrages über den Tisch gezogen worden, dann besiegelt der Notar dieses nur noch. Und bis auf krasse Ausnahmefälle bleibt es dann dabei. Wir Anwälte vertreten Ihre Interessen! (§ 3 BRAO)Wir nehmen uns Ihrer Interessen an - professionell und mit Leidenschaft, damit Ihnen nicht vorenthalten wird, was Ihnen zusteht oder damit Sie nichts abgeben müssen, was dem anderem nicht zusteht.
Vermögensauseinandersetzung
Oft ist es mit dem Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung nicht getan.Wenn gemeinsames Vermögen besteht oder es gemeinsame Schulden gibt, dann ist auch hier eine Regelung zu treffen, weil durch den Zugewinnausgleich das gemeinschaftliche Vermögen, beispielsweise am Eigenheim nicht aufgeteilt ist und die gemeinschaftlichen Schulden gegenüber den Gläubigern vom Zugewinnausgleich unberührt bleiben.Vermögensauseinandersetzungen sind höchst kompliziert.Nicht immer ist es sinnvoll, das gemeinsame Vermögen sofort aufzulösen, das kann die teuerste Lösung sein und die Folgekosten, die durch übereilten Verkauf des Eigenheims entstehen, stellen sie dann vor unauflösbare Probleme.Wir erarbeiten mit Ihnen vernünftige wirtschaftliche Lösungen, damit Sie nicht Geld verbrennen, sondern so viel wie möglich von dem Vermögen, das Sie sich hart erarbeitet haben, auch behalten.Wir stehen an Ihrer Seite, wenn die Gegenseite aus verletzten Gefühlen Ihnen bei der Vermögensauseinandersetzung möglichst viel Schaden zufügen will.Haben Sie bereits in einem Ehevertrag Regelungen zum Zugewinnausgleich getroffen, Gütertrennung oder einen modifizierten Zugewinn vereinbart, lassen Sie Ihren Ehevertrag auf von uns Rechtswirksamkeit prüfen. Oft finden sich in derartigen Eheverträgen auch Regelungen zum Trennungsunterhalt, zum nachehelichen Unterhalt. Seit 2004 sind Eheverträge sind mehr uneingeschränkt rechtswirksam.Mit Ihrem Anwalt stehen Sie beim Zugewinnausgleich und der Vermögensauseinandersetzung nicht allein. Wir stehen bei der Regelung der Vermögensfragen in Zusammenhang mit Trennung und Scheidung an Ihrer Seite!Das verspricht Ihnen Ihr Fachanwalt für Famlienrecht in Magdeburg, Herr Rechtsanwalt Andreas Janssen.
ZugewinnausgleichWenn es um den Zugewinnausgleich geht, haben Sie mit Herrn Rechtsanwalt Janssen den hochqualifizierten Familienanwalt an Ihrer Seite, der Ihre Rechte durchsetzt.
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VermögensauseinandersetzungWenn es um die Vermögensauseinandersetzung geht, haben Sie mit Herrn Rechtsanwalt Janssen den hochqualifizierten Familienanwalt an Ihrer Seite, der Ihre Rechte durchsetzt.
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